Recht und Praxis: Der Prüfauftrag gemäß § 275 SGB V
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Produktbeschreibung
Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, unter anderem bei Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V eine Prüfung nach § 275 SGB V durchzuführen. Die Prüfung hat gemäß § 275 Abs. 1 c SGB V zeitnah zu erfolgen und ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und vom MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Dabei bedarf der Prüfauftrag der Krankenkasse an den MDK einer genaueren Betrachtung. Der Autor erläutert, was in der Praxis wichtig ist.