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Recht und Praxis: Dürfen Krankenkassen bei Zahlungsstreitigkeiten Behandlungsunterlagen des Krankenhauses einsehen?

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Produktbeschreibung
Krankenhausträger müssen derzeit häufig ihre berechtigten Zahlungsansprüche gegenüber gesetzlichen Krankenversicherungen auf dem Klageweg durchsetzen. Da das Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorleistungspflichtig ist, also erst die stationären Maßnahmen erbringen muss, um sodann seinen Zahlungsanspruch (unter Umständen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen) geltend machen zu können, sind die Gerichte ebenso wie die Gutachter auch auf die Krankenakten angewiesen. Obwohl nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Beweiserhebung nicht nur auf die vom Krankenhaus geführte Dokumentation (und damit beispielsweise auf Krankenakten, Leistungsdokumentation etc.), sondern auf alle dem Gericht nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Beweismittel zurückgegriffen werden muss, kommt den schriftlichen Unterlagen eine erhebliche Bedeutung zu. Das BSG hat bereits frühzeitig entschieden, dass ein unmittelbares Einsichtnahmerecht der gesetzlichen Krankenkassen in die Krankenbehandlungsunterlagen des Krankenhauses nicht gegeben ist. Der Autor erläutert, warum der "Sprung in das gerichtliche Verfahren" diese Ausgangssituation nicht verändert.
102. Jahrgang 2010
Heft 10
Seitenbereich 966 - 969

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