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Recht und Praxis: Neues vom Zuzahlungsinkasso

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Produktbeschreibung
Mit den Änderungen des § 43b Abs. 3 SGB V durch das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) zum 1. Januar 2011 wurden die Krankenhäuser von der Durchführung einer ggf. erforderlichen Zwangsvollstreckung ausstehender Zuzahlungsbeträge befreit. Diese Aufgabe ist stattdessen ab dem 1. Januar 2011 von der jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu erfüllen. Aus diesen Gründen haben die DKG und der GKV-Spitzenverband (GKV-SpiV) die Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung nach § 43b Abs. 3 SGB V (Zuzahlungsvereinbarung - ZuzV) vom 16. Juni 2009 überarbeitet. Außerdem konnten sich die DKG und der GKV-SpiV in ausgewählten Einzelfragen aus der Praxis auf ein einheitliches Prozedere verständigen. Der Autor erläutert die neuen Regelungen und deren Umsetzung.
103. Jahrgang 2011
Heft 3
Seitenbereich 251 - 254

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