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Recht und Praxis: Nicht zugelassene Leistungserbringer in der stationären Krankenhausbehandlung

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Produktbeschreibung
Vielfach unbeachtet hat der Gesetzgeber mit dem GKV-VStG vom 22. Dezember 2011 in § 11 Abs. 6 SGB V eine Regelung eingefügt, die Zusatzleistungen nach Satzungsregelungen der gesetzlichen Krankenkassen erlaubt. Gesetzliche Krankenkassen können zusätzliche Leistungen in ihrer Satzung in bestimmten Bereichen zulassen, die jedoch vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sein dürfen. Neben einer Mehrzahl hier nicht zu thematisierender Leistungen werden auch "Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern" erwähnt. Unter Berücksichtigung der doch sehr dezidierten Vorschriften für "zugelassene Leistungserbringer" stellt die Vorschrift der Satzungsermächtigung einen erheblichen Systembruch dar, mit Vorteilen, aber auch erheblichen Risiken, für diejenigen Leistungserbringer, die sich hierauf einlassen oder die als etablierte zugelassene Leistungserbringer unbekannter Konkurrenz ausgesetzt sind. Zum besseren Verständnis und zur Einordnung der neuen Regelung werden nachfolgend auch die Grundsätze der etablierten Leistungserbringung vergleichend dargestellt.
105. Jahrgang 2013
Heft 4
Seitenbereich 404 - 407

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