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Recht und Praxis: Ruhen des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückständen

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Produktbeschreibung
Krankenversicherte, die mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen keine Leistungen mehr von ihrer Krankenversicherung. Sie verlieren nicht gänzlich den Versicherungsschutz, sondern der Leistungsanspruch ruht. Ruhen bedeutet, dass ein dem Grunde nach weiterhin bestehender Leistungsanspruch nicht verwirklicht werden kann. Die Tatbestände des Ruhens sind in § 16 SGB V geregelt und haben auch Auswirkungen auf den Zahlungsanspruch von stationären Leistungsanbietern. Vor dem Hintergrund weiter zunehmender schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen wird zu erwarten sein, dass in der Praxis mit einer Zunahme der Ruhenstatbestände gerechnet werden muss. Im Folgenden sollen die damit zusammenhängenden Fragestellungen dargestellt werden.
101. Jahrgang 2009
Heft 4
Seitenbereich 351 - 354

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