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Recht und Praxis: Zum Dokumentationsumfang ärztlicher Maßnahmen bei moribunden Patienten im unmittelbaren Sterbeprozess

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Produktbeschreibung
"Der Arzt hat über die iin Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Ärztliche Aufzeichnungen sind nicht nur Gedächtnisstützen, sie dienen auch dem Interesse der Patientinnen und Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation." So definiert die Vorschrift des § 10 Absatz 1 der Musterberufsordnung für Ärzte die Dokumentationspflicht.
107. Jahrgang 2015
Heft 2
Seitenbereich 160 - 161

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