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Produktbeschreibung
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 19. August 2010, Az.: L 5 KR 184/09, rechtskräftig, entschieden, dass im Falle der erfolglosen MDK-Prüfung einer stationären Aufnahme zur Entbindung nach § 197 RVO keine Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V anfällt. Die Aufwandspauschale sei nur für die erfolglose MDK-Prüfung von Krankenhausbehandlungsfällen nach § 39 SGB V zu zahlen. Dies ergebe sich aus § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V, dessen eindeutiger Wortlaut einer erweiternden Auslegung entgegenstehe. Der Autor skizziert das Urteil und kommentiert es in seinen Anmerkungen.
102. Jahrgang 2010
Heft 12

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