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Produktbeschreibung
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 13. Juli 2011 (Az.: L 1 KR 501/10) nicht rechtskräftig entschieden, dass es sich bei der in § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V geregelten 6-Wochen-Frist zur Einleitung einer Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V um eine Ausschlussfrist handelt. Werden Einwendungen medizinischer Natur gegen die Krankenhausrechnung nicht durch eine innerhalb dieser Frist eingeleitete MDK-Prüfung festgestellt, können sie von der Krankenkasse dem Krankenhaus gegenüber nicht mehr entgegengehalten werden, auch nicht im Rahmen eines späteren sozialgerichtlichen Verfahrens. Der Autor skizziert das Urteil und kommentiert es in seinen Anmerkungen.