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Produktbeschreibung
Nachstationäre Behandlung liegt vor, wenn der Behandlungserfolg der vorangegangenen stationären Behandlung gesichert werden soll.

Die 12 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus ambulant erfolgte Implantation eines Ports für die anschließende adjuvante Chemotherapie sichert nicht den Behandlungserfolg der vorhergehenden operativen Tumor-Entfernung, sondern dient dem eigenständigen Behandlungsziel der Verhinderung von bösartigen Neubildungen. Die Implantation ist deshalb nicht von der Fallpauschale erfasst, sondern kann als ambulante Operation separat abgerechnet werden. So urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 21. Januar 2015 (L 5 KR 699/12).

Die Autorin erläutertd das Urteil und den vorausgegangenen Rechtsstreit um die Frage, ob eine Portimplantation zur Vorbereitung einer Chemotherapie als ambulante Operation gemäß § 115 b SGB V abgerechnet werden kann.
107. Jahrgang 2015
Heft 7
Seitenbereich 654 - 656

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