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Produktbeschreibung
Ab dem 1. September 2015 muss vor Erhebung einer Klage auf Zahlung von Krankenhausvergütung bis zu einem Wert von 2000 $þ verpflichtend ein Verfahren vor dem jeweiligen Landesschlichtungsausschuss durchgeführt werden. Schlichtungsausschüsse auf Landesebene nach $ 17 c Absatz 4 KHG entscheiden in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Mit In-Kraft-Treten des KHSG zum 1. Januar 2016 wird die Regelung voraussichtlich hinfällig und sämtliche Vergütungsklagen können auch ohne vorheriges Verfahren vor den Landesschlichtungsausschüssen wirksam erhoben werden.
107. Jahrgang 2015
Heft 9

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