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Produktbeschreibung
Ab dem 1. September 2015 muss vor Erhebung einer Klage auf Zahlung von Krankenhausvergütung bis zu einem Wert von 2000 EUR verpflichtend ein Verfahren vor dem jeweiligen Landesschlichtungsausschuss durchgeführt werden. Schlichtungsausschüsse auf Landesebene nach § 17 c Absatz 4 KHG entscheiden in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Mit In-Kraft-Treten des KHSG zum 1. Januar 2016 wird die Regelung voraussichtlich hinfällig und sämtliche Vergütungsklagen können auch ohne vorheriges Verfahren vor den Landesschlichtungsausschüssen wirksam erhoben werden.
107. Jahrgang 2015
Heft 9
Seitenbereich 846 - 849

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