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Produktbeschreibung
Ob im Falle einer erfolglosen MDK-Prüfung einer Krankenhausrechnung eine oder mehrere Aufwandspauschalen anfallen, hängt von der Anzahl der von der Krankenkasse erteilten Prüfaufträge ab. Wenn eine mögliche Fallzusammenführung Gegenstand der MDK-Prüfung ist, können sich Auffälligkeiten nur aus der zweiten Krankenhausrechnung nach Wiederaufnahme ergeben. Nur diese Auffälligkeiten können einen Prüfauftrag auslösen, so dass bei einer Fallzusammenführung in der Regel nur ein Prüfauftrag vorliegt und daher auch nur eine Aufwandspauschale in Betracht kommt. Der Artikel beleuchtet die derzeitige Rechtslage und erläutert die Auffassung des BSG und widersprechender Sozialgerichte.
107. Jahrgang 2015
Heft 12
Seitenbereich 1166 - 1168

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