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Produktbeschreibung
Bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährung können Rechnungskorrekturen von Krankenhäusern grundsätzlich vorgenommen werden. In bestimmten Fallkonstellationen reduziert sich dieser Zeitraum auf das laufende - restliche - und das folgende Haushaltsjahr der Krankenkassen, sodass Krankenhäusern stets mindestens 365 Tage für die Vornahme einer Rechnungskorrektur zur Verfügung stehen. Der Autor erläutert die Rechtslage anhand eines aktuellen Urteils des Bundessozialgerichts.
109. Jahrgang 2017
Heft 1
Seitenbereich 53 - 54

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