Um Ihnen ein optimales Website-Erlebnis zu bieten, werden Cookies zu Funktions- und Marketingzwecken verwendet. Durch Klicken auf "Erlauben" erklären Sie sich damit einverstanden. Ihre Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ihre Einwilligungs-Einstellungen können durch Klicken auf "Anpassen" angepasst werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.
Zum Kauf von Download-Produkten ist ein Kundenkonto notwendig.
Produktbeschreibung
Bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährung können Rechnungskorrekturen von Krankenhäusern grundsätzlich vorgenommen werden. In bestimmten Fallkonstellationen reduziert sich dieser Zeitraum auf das laufende - restliche - und das folgende Haushaltsjahr der Krankenkassen, sodass Krankenhäusern stets mindestens 365 Tage für die Vornahme einer Rechnungskorrektur zur Verfügung stehen. Der Autor erläutert die Rechtslage anhand eines aktuellen Urteils des Bundessozialgerichts.
Für die Anzeige dieses Elements benötigen wir Ihre Erlaubnis.