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Produktbeschreibung
Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2017 entschieden, dass eine nachträgliche Korrektur einer Krankenhausabrechnung nach den von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufgestellten Voraussetzungen auch dann zulässig ist, wenn der der Abrechnung zugrundeliegende Behandlungsfall Gegenstand einer MDK-Prüfung gewesen ist. Dies sofern die Rechnungskorrektur nicht den Gegenstand der MDK-Prüfung betrifft. Die in § 7 Absatz 5 Satz 2 PrüfvV enthaltene 5-Monats-Frist zur Rechnungskorrektur nach Einschaltung des MDK findet auf diese Fälle der Rechnungskorrektur keine Anwendung. Der Autor erläutert die positiven Auswirkungen des Urteils.