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Produktbeschreibung
Erkennt das Krankenhaus, dass es einen sachlich-rechnerisch richtig ermittelten Abrechnungsbetrag wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu mindern hat, muss es dies in geeigneter Weise in Form einer gekürzten Abrechnung vornehmen. Unterlässt das Krankenhaus eine solche Kürzung, kann die Krankenkasse dies im Rahmen einer Auffälligkeitsprüfung geltend machen. Im vorliegenden Fall war eine Fallzusammenführung geboten, obwohl bei die Voraussetzungen einer abrechnungstechnisch gebotenen Fallzusammenführung nach § 1 Absatz 7 oder § 2 Absatz 1 bis 3 FPV 2011 nicht erfüllt waren. Der Autor erläutert die Gründe für die Beurlaubung des Patienten und die gebotenen Fallzusammenführung.