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Produktbeschreibung
Krankenhäuser sind verpflichtet, abrechnungsrelevante Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 SGB V zu übermitteln. Wenn allerdings Daten nicht relevant dafür sind, also nicht übermittelt wurden, kann es bei einer nachträglichen Rechnungsprüfung auf Grundlage neuerer Rechtsprechung nicht zu einem Verstoß des Krankenhauses kommen. Vielmehr muss von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Krankenkassen ausgegangen werden, da diese gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Der Autor erläutert einen aktuellen Beschluss aus 2017.
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