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Produktbeschreibung
Verlangt ein Krankenhausträger nach Prüfung durch den MDK auf der Grundlage dieser Prüfung eine höhere Vergütung von der Krankenkasse, steht diesem Begehren die in § 7 Absatz 5 PrüfvV enthaltene Fünf-Monats-Frist nicht entgegen. Diese Regelung soll lediglich verhindern, dass der MDK nach dieser Frist vorgenommene Korrekturen bei seiner Begutachtung berücksichtigen muss, nicht aber generell eine Rechnungskorrektur durch das Krankenhaus nach Durchführung einer MDK-Prüfung ausschließe. Der Autor erläutert ein aktuelles Urteil dazu und gibt eine ausführliche Begründung.