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Produktbeschreibung
Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser - mit Ausnahme seiner Verhinderung - den Eingriff selbst durchführen. Allein mit seiner Anwesenheit - z.B. als Anästhesist während der Operation - erfüllt der Chefarzt die Voraussetzungen an die persönliche Leistungserbringung nicht. Der Autor erläutert ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, vom 15. Dezember 2017 - 26 U 74/17.
110. Jahrgang 2018
Heft 5
Seitenbereich 421 - 423

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