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Produktbeschreibung
Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 116 SGB V erfordert eine hauptberufliche Beschäftigung in einem Krankenhaus bzw. in einer der anderen in § 116 SGB V genannten Einrichtungen.
Hauptberuflich in diesem Sinne bedeutet nicht, dass nur in Vollzeit beschäftigte Krankenhausärzte ermächtigt werden können. Der Beschäftigungsumfang muss aber so ausgestaltet sein, dass er die ärztliche Berufstätigkeit des Arztes prägt. Hierfür ist mindestens die Beschäftigung mit einer halben Stelle erforderlich. Die Autorin erläutert die abschließende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Thema anhand eines aktuellen Falles einer geringfügig beschäftigten Krankenhausärztin.
111. Jahrgang 2019
Heft 9
Seitenbereich 782 - 783, Dateigröße 0,9 MB

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