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Produktbeschreibung
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 4. Juni 2019 in mehreren Verfahren über die Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten entschieden. Dabei hat er festgestellt, dass die betreffenden Ärzte bei ihrer Tätigkeit im Krankenhaus weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert seien. Letzteres sei bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad an Organisation herrsche, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss hätten. Der Autor erläutert die Konsequenzen des Urteils und gibt Empfehlungen aus Sicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
111. Jahrgang 2019
Heft 11
Seitenbereich 970 - 972, Dateigröße 0,6 MB

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