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Produktbeschreibung
Mit Urteil vom 3. November 2020 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass sich die aus § 325 SGB V alte Fassung (§ 412 SGB V neue Fassung) ergebende Ausschlusswirkung auf sämtliche Formen der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Krankenkassen bezieht, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und nicht zum 9. November 2018 gerichtlich geltend gemacht wurden. Durch das Urteil wird es für Krankenkassen schwerer, ihre Forderungen durchzusetzen, aber auch die Krankenhäuser müssen auf die Neuregelungen reagieren.