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113. Jahrgang 2021
Heft 4
Seitenbereich 336 - 338, Dateigröße 0,7 MB

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Produktbeschreibung
Ein Konsiliararzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet & bei ausbleibender Anforderung & eigenständig zum Patienten Kontakt aufzunehmen. Der konsiliarisch hinzugezogene Arzt darf sich darauf verlassen, dass der überweisende Arzt seinen Empfehlungen folgt. Einer Rückfrage bedarf es in der Regel nicht. Die Organisations- und Koordinationsverantwortung bleibt beim überweisenden Arzt. Einen "Fristenkalender" muss der Konsiliararzt nicht führen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 30. Oktober 2020 entschieden.

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