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Produktbeschreibung
Der Abschluss und die Durchführung von Wahlleistungsvereinbarungen, gerade im ärztlichen Bereich, ist ein "vermintes" Gebiet. Sofern die Wahlleistungsvereinbarung einen Fehler aufweist, können die darauf basierten Leistungen nicht abgerechnet werden, da das Rechtsgeschäft gemäß § 134 BGB nichtig ist. Bei wahlärztlichen Leistungen spielt das Thema Delegation und Vertretung eine wesentliche Rolle. Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe bietet hierbei einen guten Überblick über die derzeitige Rechtsprechung und zeigt die Fallstricke auf.