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Produktbeschreibung
Mit einem Urteil vom 26. August 2020 hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass sich aus § 7 Absatz 5 PrüfvV kein genereller Ausschluss einer Rechnungskorrektur auch nach Ablauf der dort geregelten Frist von fünf Monaten ergebe. Dies gelte zumindest für Korrekturen aufgrund von Tatbeständen, die der Prüfauftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nicht umfasst habe.