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116. Jahrgang 2024
Heft 8
Seitenbereich 759 - 761, Dateigröße 0,1 MB

Rechtsprechung

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Produktbeschreibung
Der Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.

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