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Produktbeschreibung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 25. Juni 2024 entschieden, dass das vom OPS-Kode 8-980 geforderte Kriterium der Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung "Intensivmedizin" erst dann erfüllt ist, wenn ein solcher Facharzt zumindest einmal täglich persönlich auf der Intensivstation anwesend ist und im Übrigen eine durchgehende Rufbereitschaft besteht.