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117. Jahrgang 2025
Heft 1
Seitenbereich 54 - 57, Dateigröße 1,18 MB

Rechtsprechung

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Produktbeschreibung
Zur Anordnung einer Sanktion als Folge einer negativ verlaufenen Qualitätskontrolle nach § 275a SGB V ist ein konkretisierender Verwaltungsakt durch die zuständige Stelle erforderlich. Das LSG hat, ebenso wie das SG in der Vorinstanz, festgestellt, dass zur Anordnung einer Sanktion als Folge einer für ein Krankenhaus nachteilig verlaufenen Qualitätskontrolle nach § 275a SGB V in jedem Fall ein separater Verwaltungsakt erforderlich ist, der die auf den konkreten Einzelfall bezogene Sanktion zu bestimmen hat. Diese Feststellung ist von Bedeutung, da sie klarstellt, welche Rechtsbehelfe gegenüber welchen Äußerungen des MD bzw. der Krankenkasse als zuständiger Stelle seitens des Krankenhauses statthaft sind, wenn es mit dem Ergebnis bzw. den Folgen einer nachteilig verlaufenen Qualitätskontrolle nicht einverstanden ist.