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Produktbeschreibung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat entschieden (Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 2025, AZ: L5 KR 3416/24), dass eine Klage auf Zahlung der Aufwandspauschale keine vorherige Durchführung eines Erörterungsverfahrens erfordert. Dass sich erst im Erörterungsverfahren ergibt, dass die Einzelfallprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages des Krankenhauses führe, sei für die Entstehung des Anspruches auf Zahlung der Aufwandspauschale unerheblich. Entscheidend sei, dass es objektiv nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages gekommen sei.