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Produktbeschreibung
Die vom G-BA festzulegende Stufe der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung erfordert eine Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Krankenhaus sich auch an der allgemeinen Notfallversorgung nicht beteiligt. Aus ihnen muss ein verminderter hervorgehen, der es rechtfertigt, das Krankenhaus in die einen Abschlag gebietende Stufe einzuordnen. Die bloß negative Abgrenzung zur Teilnahme eines Krankenhauses am gestuften System genügt nicht. Der G-BA hat den Normsetzungsauftrag in § 3 Absatz 2 S. 1 Notfallstufen-Regelungen nicht hinreichend umgesetzt; die Regelung ist nichtig. Aufgrund der drohenden Verjährung zum Jahresende ist den Krankenhäusern nicht zu langwierige Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zu raten. Wenn bis dato weder Einigungen erzielt werden konnten noch Verjährungsverzichtserklärungen unterschrieben worden sind, bleibt nunmehr nur noch die Erhebung der Klage vor den Sozialgerichten bis zum 31. Dezember 2025.