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Rechtsprechung: Aufwandspauschale nach § 275 Absatz 1 c Satz 3 SGB V

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Produktbeschreibung
Seit der Einführung des § 275 Absatz 1 c SGB V durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) zum 1. April 2007 war die Frage der Abrechenbarkeit der Aufwandspauschale von - zuerst 100 EUR - nunmehr 300 EUR mehrfach Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten und entsprechenden Entscheidungen verschiedener Sozial- und Landessozialgerichte. Diese Entscheidungen kamen zugunsten der klagenden Krankenhäuser zu dem Ergebnis, dass alleinige Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der Aufwandspauschale nach § 275 Absatz 1 c SGB V die Nichtminderung des Abrechnungsbetrages sei, was letztlich auch vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2007 bestätigt wurde. Am 22. Juni 2010 hat das BSG in zwei Verfahren über die Geltendmachung der Aufwandspauschale bei Einzelfallprüfungen durch den MDK nach § 275 Absatz 1 c Satz 3 SGB V nunmehr jedoch zulasten der betroffenen Krankenhäuser entschieden. Der Autor skizziert das Urteil des BSG vom 22. Juni 2010 - Az.: B 1 KR 1/10 R - und kommentiert es in seinen Anmerkungen.
102. Jahrgang 2010
Heft 11
Seitenbereich 1085 - 1087

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