Rechtsprechung: Der Chefarzt als leitender Angestellter
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Produktbeschreibung
Mit seinem Beschluss vom 5. Mai 2010 - Az.: 7 ABR 97/08 - hat das Bundesarbeitsgericht sich in einer weiteren Entscheidung mit den Voraussetzungen befasst, nach denen Chefärzte gemäß den Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechts die Stellung von leitenden Angestellten einnehmen können. Demnach ist Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen Aufgabe im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. Lediglich die vertragliche Vereinbarung, wonach ein Chefarzt als "leitender Angestellter" bezeichnet wird, ist für die Erlangung dieses Status nach den Grundsätzen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht ausreichend. Der Autor skizziert das Urteil und kommentiert es in seinen Anmerkungen.