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Rechtsprechung: Keine Klagebefugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen bei Krankenhauszulassungen gemäß § 116 b SGB V

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Nach § 116 b Absatz 2 SGB V gerichtete Anfechtungsklagen einer Kassenärztlichen Vereinigung entfalten aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung tritt unabhängig davon ein, ob die Klage der Kassenärztlichen Vereinigung zulässig ist. Dem Antrag des Krankenhauses auf Anordnung des Sofortvollzuges der Genehmigung zur Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Multipler Sklerose ist stattzugeben, weil die streitbefangene Genehmigung sich nach der gebotenen Prüfung als rechtmäßig erweist. Sie verletzt offensichtlich nicht Rechte Dritter, insbesondere nicht die Rechte der Kassenärztlichen Vereinigung.
101. Jahrgang 2009
Heft 4
Seitenbereich 348 - 350

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