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Produktbeschreibung
Mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14 - hat der BGH entschieden, dass Wahlleistungsvereinbarungen mit dem Krankenhausträger oder gesonderte Vergütungsvereinbarungen mit behandelnden Ärzten, die die Einbindung von nicht am Krankenhaus angestellten oder beamteten Ärzten vorsehen, gemäß § 134 BGB nichtig seien.