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Rechtsprechung - Offenlegungspflicht von Integrationsverträgen

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Produktbeschreibung
Krankenkassen tragen die objektive Beweislast für das Vorliegen von Verträgen zur Integrierten Versorgung. Gründe des Schutzes des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses oder des Wettbewerbs führen nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Krankenkassen sind verpflichtet, den Gerichten die vollständigen Verträge vorzulegen. Meldungen an die BQS reichen als Nachweis für das Vorliegen von Integrationsverträgen nicht aus, da insbesondere keine Angaben über den Vertragsinhalt gemacht werden und keine Überprüfung der Daten auf ihre Richtigkeit durch die BQS oder Dritte erfolgt. Weder die dem BQS-Verfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen noch die gesetzlichen Regelungen versagen den vom Abzug betroffenen Krankenhäusern weitere inhaltliche Auskunftsrechte.
100. Jahrgang 2008
Heft 8
Seitenbereich 822 - 824, Dateigröße 0,5 MB

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