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Rechtsprechung. OPS-Kode 8-983 (multimodale rheumatologische Komplexbehandlung) – Auslegung des Merkmals fachärztliche Behandlungsleitung

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Produktbeschreibung
Das Sozialgericht (SG) Augsburg hat mit Urteil vom 25. März 2014 (Az.: S 6 KR 649/12) eine bedeutsame Auslegung des OPS-Kodes 8-983 vorgenommen. Nach seiner Auffassung müssen die Voraussetzungen zur Abrechnung des OPS-Kodes 8-918 (multimodale Schmerztherapie), die das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 (Az.: B 3 KR 7/12 R) insbesondere zur Frage der notwendigen Anwesenheitszeit des behandlungsleitenden Arztes entwickelt hat, auch zur Abrechnung des OPS-Kodes 8-983 (multimodale rheumatologische Komplexbehandlung) erfüllt sein. Der Autor erläutert die Bedeutung des Urteils.
107. Jahrgang 2015
Heft 3
Seitenbereich 259 - 260

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