Rechtsprechung: Unfallschäden am Privatfahrzeug während der Rufbereitschaft

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Produktbeschreibung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 22. Juni 2011 (Az.: 8 AZR 102/10) entschieden, dass die Kosten für einen Unfallschaden am Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers, der den Dienst in Rufbereitschaft aufnimmt, vom Arbeitgeber zu erstatten sind, sofern der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Die Autorin skizziert die Entscheidungsgründe und kommentiert sie in ihren Anmerkungen.