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Produktbeschreibung
In einem Urteil vom 10. März 2009 (Az.: 5 U 15/08) - nicht rechtskräftig - hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die GOÄ im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Konsiliararzt keine Anwendung findet, soweit ihre Geltung nicht vertraglich vereinbart ist. Wird die GOÄ als Abrechnungsbasis zwischen Konsiliararzt und Krankenhaus als Rahmenvereinbarung zugrunde gelegt, unterliegt die Festlegung einer abweichenden Gebührenhöhe (hier: Steigerungssatz 0,75) nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 GOÄ. Für das Verhältnis zwischen Krankenhaus und Konsiliararzt bedarf es keiner besonderen Schutzfunktion wie für den Patienten. Der Autor skizziert das Urteil und erläutert es in seinen Anmerkungen.