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Rechtsprechung: Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V

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Produktbeschreibung
Fälle der Krankenhilfe nach dem fünften Kapitel des SGB XII gehen seit dem 1. April 2007 in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen über, wenn zuvor ein versicherungsfreier Zustand oder eine frühere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben. Ansprüche auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII stehen stets lediglich der Person zu, die als hilfsbedürftig nach dem SGB XII eingestuft worden ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und damit eine "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall", wenn sie wegen eines bestehenden Krieges im Heimatland der betreffenden Person erteilt wurde. Der Autor fasst die diesbezüglichen Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. und 11. Februar 2008 (Az. L 8 KR 218/07 ER und L 8 KR 224/07 ER) zusammen und erläutert sie in seinen Anmerkungen.
100. Jahrgang 2008
Heft 12
Seitenbereich 1335 - 1338, Dateigröße 0,5 MB

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