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Produktbeschreibung
In einem Urteil vom 1. Juli 2009, Az.: S 3 KA 31/08, hat das Sozialgericht Schwerin entschieden, die Tätigkeit als Teilzeitchefarzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden sei mit einer Tätigkeit als Vertragsarzt mit Praxissitz in den Räumen des Krankenhauses vereinbar. Der Autor skizziert das rechtskräftige Urteil und kommentiert es in seinen Anmerkungen.