Rechtsprechung: Zeitnahe Durchführung einer MDK-Prüfung nach § 275 Absatz 1 SGB V
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Produktbeschreibung
Das Landessozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 21. März 2012 (L 2 KR 72/11), nicht rechtskräftig, eine Definition des Begriffes der "zeitnahen Prüfung" in § 275 Abs. 1 c Satz 1 SGB V vorgenommen. Danach ist eine Einzelfallprüfung nur dann als zeitnah anzusehen, wenn sie innerhalb von zwölf Wochen nach Prüfungseinleitung abgeschlossen wird. Erfolgt die Prüfung durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD), ist dessen Fehlverhalten der Krankenkasse zuzurechnen. Nach Ablauf dieser Frist gewonnene Sachverhaltserkenntnisse dürfen nicht mehr verwertet werden. Der Autor skizziert das Urteil und kommentiert es in seinen Anmerkungen.