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Produktbeschreibung
Der durch das MDK-Reformgesetz zum 01.01.2020 in Kraft getretene § 17 Abs. 2a KHG verbietet die Korrektur der Abrechnung nach Übermittlung an die Krankenkasse. Gegenstand der folgenden Betrachtungen sind daher die Voraussetzungen, Reichweite und Grenzen des Korrekturverbots.