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Rückforderung von Entgelten für Wahlleistungen

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Produktbeschreibung
Mit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 1. Januar 2008 wurde in § 194 Absatz 2 VVG eine Regelung aufgenommen, die weitreichende Auswirkungen auf die Vergütung von Wahlleistungen haben kann. So wurde ein gesetzlicher Forderungsübergang zugunsten der Versicherer in das Gesetz inkorporiert, der Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers (Patient) gegen Dritte (liquidationsberechtigte Ärzte bzw. Krankenhäuser) umfasst. Damit ist es den Versicherern möglich geworden, die von ihnen an Patienten geleisteten Zahlungen, die diese an den Leistungserbringer weitergeleitet haben, unmittelbar vom liquidierenden Arzt oder Krankenhaus zurückzufordern, wenn sich zum Beispiel ein Honoraranspruch aufgrund unwirksamer Wahlleistungsvereinbarungen nachträglich als nichtig erweist. Wie die Beratungspraxis zeigt, machen die Versicherer von diesem Recht zunehmend Gebrauch. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit § 194 VVG und den daraus für die liquidationsberechtigten Ärzte und die liquidierenden Krankenhäuser gleichermaßen resultierenden wirtschaftlichen Unsicherheiten auseinander.
101. Jahrgang 2009
Heft 11
Seitenbereich 1027 - 1029

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