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Rückmeldung an hinweisgebende Personen gem. § 17 HinSchG - umfassende Information vs. gebotene Zurückhaltung

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Produktbeschreibung
Seit dem 17.12.2023 gilt die Pflicht zum Betrieb einer internen Meldestelle für Unternehmen ab 50 Beschäftigten, vgl. § 12 Abs. 1 S. 1, 2 HinSchG. Damit mussten auch einige Krankenhäuser mehr ein Meldesystem etablieren. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, welche organisatorischen und rechtlichen Aspekte zur Sicherstellung einer angemessenen und zweckmäßigen, aber nicht zu weitgehenden Rückmeldung beachtet werden müssen.
13. Jahrgang 2024
Heft 1
Seitenbereich 17 - 18, Dateigröße 0,7 MB

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