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Produktbeschreibung
Bei den Patientendaten, die sich im Laufe einer Behandlung bei stationären und ambulanten Leistungserbringern ansammeln, handelt es sich um sensible Daten. Ihre Geheimhaltung ist nicht nur strafrechtlich über § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützt; auch § 9 der (Muster-)Berufsordnung (MBO) verpflichtet den Arzt zur Verschwiegenheit. Nach Ablauf der geltenden Aufbewahrungsfristen (s. Leßmeier, Folge 1: Aufbewahrungspflichten, Der Krankenhaus-JUSTITIAR 4 | 2014, 23 f.) sind Patientendaten daher datenschutzgerecht zu entsorgen.