Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf Liquidationsrecht durch Chefärzte (sog. „Altvertragler“)
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Produktbeschreibung
Die Tätigkeit von Chefärzten und deren Rechtsbeziehungen zu "ihrem" Krankenhausträger haben in den letzten Jahren immer wieder die finanzgerichtliche Rechtsprechung beschäftigt. Beispielhaft zu nennen ist hier die zutreffende Zuordnung der Einkünfte des Chefarztes im Zusammenhang mit der Erbringung von ärztlichen Wahlleistungen sowie die damit zusammenhängende Frage, ob die entsprechenden Einnahmen des Krankenhausträgers aus den sog. "Chefarztabgaben" ertragsteuerpflichtig sind. Neben ertragsteuerlichen Aspekten stellen sich mitunter auch umsatzsteuerliche Fragestellungen, so auch in einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2022 (Az.: V R 36/20), wo es um die Frage ging, wie der ausdrücklich erklärte Verzicht eines Chefarztes auf sein Recht auf Privatliquidation und die entsprechende Abfindungszahlung des Krankenhausträgers umsatzsteuerlich zu beurteilen sind. Da die BFH-Entscheidung sowohl für Chefärzte als auch für Krankenhausträger von praktischer Relevanz ist, sollen in dem vorliegenden Beitrag die wesentlichen Gesichtspunkte des Urteils dargestellt werden.