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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Bereits mit einem Urteil aus dem Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass sog. Tumormeldungen eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind. Der BFH führte damals aus, dass eine umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung unmittelbar dem Zweck dienen müsse, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 hat das BMF diese Regelungen nunmehr neu gefasst. Steuerfrei sind dagegen Meldungen bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. Auch Erzeugnisse aus Blutbestandteilen können grundsätzlich unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.
109. Jahrgang 2017
Heft 7
Seitenbereich 592 - 594

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