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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Bereits im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke eines gemeinnützigen Krankenhausträgers - auch im Rahmen ambulanter Behandlungen - als Teil des Krankenhauszweckbetriebs nach § 67 AO körperschafts- und gewerbesteuerbefreit ist. Auch die Finanzverwaltung hat dies in der Folgezeit anerkannt. Voraussetzung einer Zurechnung zum Zweckbetrieb ist nach Ansicht der Finanzverwaltung aber, die Abgabe von Medikamenten im Rahmen von Behandlungen durch ermächtigte Ärzte "als Dienstaufgabe innerhalb einer selbstständigen Tätigkeit" zu erbringen. Der Autor erläutert eine gegenteilige Entscheidung des Finanzgerichts Münster, dass auch die Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter onkologischer Behandlungen durch ermächtigte Ärzte nach § 116 SGB V dem Krankenhauszweckbetrieb zuzurechnen sei.
110. Jahrgang 2018
Heft 1
Seitenbereich 54 - 55

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