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Produktbeschreibung
Viele Krankenhäuser in Deutschland werden als Körperschaft eines Trägers betrieben, der steuerbegünstigte Zwecke nach dem dritten Abschnitt der Abgabenordnung (AO) verfolgt. Steuerbegünstigt sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO. Diese Zwecke müssen ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgt werden. Die Mittel sind "zeitnah" zu verwenden - eine Definition, die immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt und im aktuellen Beitrag von den Autoren erläutert und mit aktuellen Entscheidungen belegt wird.