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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Viele Krankenhäuser sind in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) organisiert und haben als weiteres Organ neben Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung auch einen Aufsichtsrat.
Anders als bei Aktiengesellschaften ist eine GmbH nicht generell verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu errichten. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Aufsichtsrates sieht das GmbH-Gesetz (GmbHG) nur unter bestimmten Voraussetzungen vor. Verfügt eine GmbH über mehr als 500 Mitarbeiter, so muss sie gemäß Drittelbeteiligungsgesetz einen Aufsichtsrat einrichten (sogenannter "obligatorischer Aufsichtsrat"). Auch wenn dies nicht der Fall ist, ist in vielen Fällen im Gesellschaftsvertrag die Errichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen (sogenannter "fakultativer Aufsichtsrat"). Der Aufsichtsrat ist mit seiner Stellung zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung Organ der GmbH. Grundsätzlich haben die Mitglieder des Aufsichtsrates keinen Anspruch auf Vergütung, der von Rechts wegen entsteht. Die Vergütung kann jedoch und muss sogar in der Satzung allgemein oder speziell durch die Gesellschafterversammlung festgelegt werden. Die Autoren erläutern die steuerrechtliche Behandlung der Aufsichtsratvergütung mitsamt der "Fallstricke".
111. Jahrgang 2019
Heft 12
Seitenbereich 1093 - 1095, Dateigröße 0,7 MB

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