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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Aktuelle Hinweise zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Krankenhausträger bedienen sich für Serviceleistungen wie Speisenlieferung, Gebäudereinigung und Wäschereileistungen häufig eigens hierfür gegründeter Tochtergesellschaften (Servicegesellschaft), in welche diese Tätigkeiten ausgelagert wurden. Teilweise sind an solchen Gesellschaften auch Dritte beteiligt. Bei Servicegesellschaften von Krankenhäusern wird in aller Regel eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Absatz 2 Nr. 2 UStG) angestrebt, damit die Leistungen an das Krankenhaus nicht mit Umsatzsteuer belastet werden, die beim Krankenhausträger nicht als Vorsteuer abziehbar ist.
Die Autoren erläutern die Voraussetzungen und Fallstricke für die umsatzsteuerliche Organschaft.

Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Aufsichtsratstätigkeit grundsätzlich unternehmerisch im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG.5). Damit unterlagen die Aufsichtsratsvergütungen prinzipiell der Umsatzsteuer. Ausnahmen gab es für Beamte oder andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die eine Aufsichtsratstätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn übernommen haben und verpflichtet sind, die Vergütung ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen.
Nunmehr hat der BFH diese Rechtsprechung unter Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH)7) ausdrücklich aufgegeben. Die Autoren erläutern die Konsequenzen.
112. Jahrgang 2020
Heft 4
Seitenbereich 359 - 361, Dateigröße 0,7 MB

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