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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Der Gleichheitssatz im Grundgesetz gebietet grundsätzlich, dass gleiche Sachverhalte auch steuerlich gleich zu behandeln sind. Im Bereich der Umsatzsteuer bedeutet dies insbesondere auch, dass vergleichbare Umsätze auch dem gleichen Umsatzsteuersatz unterliegen müssen. Dies gilt umso mehr, wenn die eigene Kundschaft in der Regel Endverbraucher ist und diese Besteuerung unmittelbar auf den Preis und somit die Wettbewerbsfähigkeit durchschlägt. Daher haben sowohl Gesetzgeber als auch Finanzverwaltung die Aufgabe, durch eine gleichmäßige Besteuerung entsprechende Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Genau mit diesem Problem sehen sich jedoch viele Betreiber von Privatkliniken bei der Umsatzbesteuerung ihrer Leistungen konfrontiert. Die Autoren zeigen aktuelle Gerichtsurteile und Gestaltungsmöglichkeiten auf. / Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz trat im März 2020 in Kraft. In Krankenhäusern sollten zur Versorgung von COVID-19 Patienten alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe für sechs Monate verschoben werden. Für verschobene planbare Operationen/Behandlungen und die damit einhergehende vorübergehende Erhöhung der verfügbaren Bettenkapazität erhalten Krankenhäuser einen finanziellen Ausgleich für Ausfälle der Einnahmen seit dem 16. März 2020. Welche Folgen die gesetzlichen Regelungen auf den Jahresabschluss von Krankenhäusern haben, berichten die Autoren.
112. Jahrgang 2020
Heft 8
Seitenbereich 714 - 718, Dateigröße 0,8 MB

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